Gewerbetreibende, die im Corona-Lockdown ihre Geschäftsräume schließen mussten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miethöhe im Zeitraum der Schließung. Laut dem Bundesgerichtshof  begründet die hoheitliche Betriebschließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage. Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie viel Miete letztendlich zu entrichten ist. Eine pauschale 50:50-Lösung lehnt der BGH ab (BGH, Urteil vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21).