Bei der Betriebskostenabrechnung müssen Vermieter ihren Mietern auch Zahlungsbelege nachweisen und nicht nur Rechnungen. Denn nur mit Hilfe dieser Belege kann der Mieter die Berechtigung der in der Abrechnung ausgewiesenen Beträge überprüfen. So kann der Mieter zum Beispiel sehen, ob der Vermieter die Rechnungsbeträge, so wie in der Abrechnung ausgewiesen, beglichen hat und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert hat. Auch ist die Belegeinsicht dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung zu entdecken (BGH, Urteil vom 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19).