Da der Anspruch auf Familienunterhalt während des ehelichen Zusammenlebens und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht identisch sind erlischt der titulierte Anspruch auf Trennungsunterhalt bei einem Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung, sofern die Eheleute jedenfalls mehr als drei Monate wieder zusammengelebt haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2019 – 15 UF 80/19).