Die Maßstäbe zur formellen Wirksamkeit von Nebenkostenabrechnung im Wohnraummietrecht gelten grundsätzlich auch im Gewerberaummietrecht. Da an eine Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt es, dass sich einzelne Angaben – etwa zum Umlageschlüssel, dem Vertrag oder der Abrechnung – der Abrechnung beigefügten Erläuterungen entnehmen lassen. Ob die der Abrechnung zu Grunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Nebenkosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt nicht die formelle Wirksamkeit, sondern ausschliesslich die materielle, also inhaltliche, Richtigkeit der Abrechnung (BGH, Urteil vom 20.01.2021 – XII ZR 40/20).