Allein die Tatsache, daß der Mieter sehr alt ist, begründet ohne zusätzliche Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den Mieter in Folge des erforderlichen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch eine langlährige Mietdauer bedeutet nicht zwingend, daß der Mieter am Ort der Mietsache tief verwurzelt ist. Dies hängt maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab (BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19).

Regelmäßig ist in diesen Fällen ein Gutachten zur Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.