Gibt ein Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht heraus, kann der Eigentümer von ihm Schadenersatz in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Miete als Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung verlangen. Dabei entspricht die Nutzungsentschädigung der Miete für die gesamte Wohnung, wobei maßgeblich der bislang vereinbarte Mietzins oder die ortsübliche Miete ist, wenn diese aktuell höher liegt und dieser Betrag bei Neuvermietung durch den Vermieter hätte erzielt werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20).