Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters, z.B. im Fall einer unrechtmäßigen Kündigung, auszieht, aber keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohneigentum erwirbt, Maklerkosten nicht als Schadensersatz verlangen kann. Möglich ist der Ersatz von Kündigungsfolgeschäden wie Umzugskosten, Kosten für die Übergangsunterkunft oder den Küchenausbau (BGH, Urteile vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18).