Zum 01.01.2021 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert:

Kinder unter sechs Jahren erhalten mindestens 393 Euro monatlich. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von mindestens 451 Euro. In der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren liegt der monatliche Mindestunterhalt bei mindestens 528 Euro.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also mindestens 564,00 Euro.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt bei 860 Euro, einschließlich 375 Euro an Warmmiete.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

(https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/index.php)