Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Deshalb handelt es sich bei einem Mietvertrag, den eine Gemeinde abschließt, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterzubringen, um einen Gewerberaummietvertrag. Daran ändert auch die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien als Wohnraummietvertrag nichts. (BGH, Urteil vom 23.10.2019 – XII ZR 125/18)